Kleines Lexikon zum EPA

Das Europäische Patentamt (EPA) erteilt Patente für alle Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) von 1977 beigetreten sind. Es ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation (EPO), einer auf der Basis des EPÜ gegründeten zwischenstaatlichen Einrichtung und nicht ­ wie man dem Namen nach vermuten könnte ­ eine Einrichtung der Europäischen Union.

Das Europäische Patent

Genauso wenig handelt es sich bei den Europäischen Patenten um Gemeinschaftspatente, die automatisch in ganz Europa oder der Europäischen Gemeinschaft Gültigkeit haben; vielmehr ermöglicht das EPA dem Antragsteller, in einem zentralisierten Verfahren ein Patent für mehrere Vertragsstaaten zu beantragen, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird. Diese Staaten müssen in der Patentschrift explizit benannt werden ­ und für jeden Staat muss eine Benennungsgebühr entrichtet werden.

Prüfungsverfahren

Nach der Einreichung der Unterlagen durch den Antragssteller durchläuft ein Patent beim EPA verschiedene Instanzen: Zunächst überprüft das Patentamt, ob die Anmeldung die formalen Voraussetzungen erfüllt. Parallel wird eine Recherche zum Stand der Technik begonnen, die sich auch über mehrere Jahre hinziehen kann. 18 Monate nach der Anmeldung wird der Patentantrag veröffentlicht. Damit genießt der Antragsteller einen vorläufigen Schutz: Wenn jemand seine Erfindung benutzt, kann er eine Entschädigung verlangen. Liegt der Recherchebericht zum Stand der Technik vor, wird überprüft, ob die Patentanmeldung den inhaltlichen Voraussetzungen für die Patentierung (wie Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) genügt. Das Prüfungsverfahren kann zwischen einem und acht Jahren dauern.

Erteilung

Rund ein Drittel aller Anmeldungen kommt zur Erteilung. Dann muss der Antragsteller innerhalb von vier Monaten die anfallenden Erteilungsgebühren entrichten und die Patentschrift wird inklusive eines Hinweises auf die Erteilung des Patents veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt hat der Patentinhaber den vollen Rechtsschutz. Das Europäische Patent zerfällt dann allerdings wieder in nationale Patente ­ das heißt, in jenen Staaten, in denen das Monopol beansprucht worden ist, müssen nun weitere Verfahren ­ zum Beispiel die Übersetzung in die Landessprache ­ durchlaufen werden.

Das Einspruchsverfahren

Innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung kann jeder beim EPA Einspruch gegen das erteilte Patent erheben ­ mit der Begründung, dass das Patent bestimmte formale oder inhaltliche Bedingungen nicht erfüllt. Von dieser Möglichkeit wird bei sechs Prozent der erteilten Patente Gebrauch gemacht. Ein Einspruch wird zunächst schriftlich geführt, mündet jedoch meist in einer mündlichen Verhandlung, aufgrund derer dann die Einspruchsabteilung des EPA eine Entscheidung trifft. Sie kann einen Einspruch generell zurückweisen, das Patent widerrufen oder die Reichweite eines Patents begrenzen. Vom Einspruch bis zur Entscheidung sind normalerweise weitere zwei bis vier Jahre vergangen.

Beschwerde

Gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilung kann wiederum Beschwerde eingelegt werden ­ allerdings nur von solchen Personen, die am bisherigen Verfahren beteiligt waren. Zuständig ist nun die Technische Beschwerdekammer des EPA, die vom EPA-Präsidenten weisungsunabhängig ist. Normalerweise wird hier eine endgültige Entscheidung getroffen. Spezielle Fälle von grundsätzlicher Bedeutung werden jedoch weitergeleitet an die Große Beschwerdekammer. Gegen die Entscheidung dieser Kammer gibt es keine weiteren Einspruchsmöglichkeiten.

Von der Prüfung in die Beschwerde

In seltenen Fällen kann der Anmelder direkt aus der Prüfung - ohne Erteilung des Patentes - vor die Technische Beschwerdekammer gehen. Dies betrifft vor allem Fälle, bei denen der Patentanmelder die gängige Erteilungspraxis ablehnt und eine neue Grundsatzentscheidung herbeiführen will. Die hier beschriebene Patentanmeldung von WARF nahm diesen Weg.

Quellen

EPA, Wikipedia
Seite 61

Monika Feuerlein ist freie Journalistin und arbeitete mehrere Jahre lang als Redakteurin für den Gen-ethischen Informationsdienst (GID).

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Ruth Tippe ist Sprecherin der Initiative Kein Patent auf Leben!

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